Satzung des Fördervereins der Kita Gänseburg Rappelkiste e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein der Kita Gänseburg „ Rappelkiste e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Putlitz.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, sowie die Förderung der Jugend und Altenpflege. Zusätzlich wird der Sport, sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gefördert.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige. bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Kindertagestätte Gänseburg , deren Träger die gGmbH Gans(z)Anders ist, sowie ähnlicher, dem Satzungszweck entsprechender Begegnungsstätten.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.(§2)

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Vorstand angerufen werden.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 4 Wochen.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden . Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (&3). Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden , einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne des & 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich., darunter stets der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(4) Dem Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für die Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(5) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.

(8) Der Vorstand kann Ausgaben bis zu 200,00 € pro Quartal beschließen. Ab einem Betrag von 200,01 € muss
der Beschluss in der Mitgliederversammlung erfolgen.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorsitzenden binnen zwei Wochen mit Übersendung der Tagesordnung einberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer 2/3 Mehrheit gefasst.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/2 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließl. Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über

a.) den Haushaltsplan des Vereins
b.) Aufgaben des Vereins
c.) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
d.) Beteiligung an Gesellschaften
e.) Aufnahme von Darlehen ab....
f.) Satzungsänderungen
g.) Auflösung des Vereins.

§8 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige GmbH Gans(z)Anders., die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung vom 14.03.2007 beschlossen.